AGB
Allgemeine Verkaufsbedingungen der Herbert Richter GmbH & Co. KG
(nachfolgend Richter genannt)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Richter und dem
Bestel-ler, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werk-
und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Ware tritt bei Werkleistungen die Abnahme und
bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.
(2) Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des
Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, Richter hätte ihrer Geltung ausdrücklich
schriftlich zu-gestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Richter eine Lieferung an den
Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
(3) Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Verkaufsbedingungen, die zwischen Richter und
dem Besteller zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich
niederzu-legen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(4) Rechte, die Richter nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Verkaufsbedingungen hinaus
zustehen, bleiben unberührt.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsänderungen
(1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige
Be-schreibungen der Ware aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder
Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Ware dar.
(3) Richter behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche
Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(4) Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von Richter durch eine schriftliche
Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte
Auftragsbestätigung, bei der Unter-schrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Das
Schweigen von Richter auf Angebote, Be-stellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des
Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit die
Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib-oder Rechenfehler enthält, ist sie für Richter
nicht verbindlich. Kommt es nicht zur Bestellung, so können die Angebotsunterlagen und alle im
Zusammenhang mit dem Angebot vorgelegten Pläne, Zeichnungen, Modelle, Beschreibungen usw. von Richter
zurückgefordert werden.
§ 3 Umfang der Lieferung
(1) Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Richter maßgebend.
Änderungen des Lieferumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Richter.
Konstruk-tions- und Formänderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich
und für den Besteller zumutbar sind.
(2) Richter behält sich aus produktionstechnischen Gründen Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 5 %
des Lieferumfangs vor. Eine Rückvergütung erfolgt bei Minderlieferungen nicht.
(3) Teillieferungen sind zulässig.
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§ 4 Lieferzeit
(1) Die Vereinbarung von Lieferfristen und -terminen bedarf der Schriftform. Lieferfristen und -termine
sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch Richter, jedoch nicht vor
der voll-ständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und
Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die
Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen
Verpflichtungen des Be-stellers voraus.
(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen oder Richter
die Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und
ordnungsge-mäßer Selbstbelieferung.
(4) Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist
mit Ablehnungsandrohung, die er Richter nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom
Ver-trag berechtigt.
(5) Sofern Richter mit dem Besteller einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen mit festen
Lieferterminen abgeschlossen hat und der Besteller die Waren nicht rechtzeitig abruft, ist Richter nach
fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Ware zu liefern und in Rechnung zu
stellen, vom Vertrag zu-rückzutreten oder, falls der Besteller schuldhaft gehandelt hat, Schadensersatz
statt der Leistung zu ver-langen.
§ 5 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person
über-geben oder zum Zwecke der Versendung das Lager von Richter verlassen hat. Dies gilt auch, wenn
Teil-lieferungen erfolgen oder Richter weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder die Aufstellung
der Ware bei dem Besteller, übernommen hat. Richter wird die Ware auf Wunsch des Bestellers auf seine
Kosten durch eine Transportversicherung gegen die von dem Besteller zu bezeichnenden Risiken
versi-chern.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so kann Richter
den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Die Gefahr
eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf
den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. Richter ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf
einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Besteller mit einer angemessen
verlängerten Frist zu beliefern.
(3) Angelieferte Ware ist von dem Besteller unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann
entgegenzu-nehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweist.
§ 6 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“, jedoch ausschließlich Verpackung. Die
Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis
enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe
gesondert ausgewiesen.
(2) Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der
Lieferung jeweils geltenden Listenpreisen von Richter berechnet. Die Eintragung des am Tage der
Bestellung gel-tenden Listenpreises in ein Bestellformular oder eine Auftragsbestätigung gilt nicht als
Vereinbarung eines Festpreises. Sofern bis zum Tage der Lieferung produktionsbedingte Preiserhöhungen
eintreten, ist Richter ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, den Preis
entsprechend anzupassen.
(3) Mangels besonderer Vereinbarung ist der Lieferpreis innerhalb von 30 Tagen netto nach
Rechnungszu-gang ohne jeden Abzug zu zahlen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem Richter über den
Lieferpreis ver-fügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 9
%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens
ist nicht ausgeschlossen.
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(4) Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig
festge-
stellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 7 Mängelansprüche und Haftung
(1) Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er die gelieferte Ware bei Erhalt überprüft und
Rich-ter Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Ware, schriftlich mitteilt.
Verborgene Mängel müssen Richter unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der
Besteller hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an Richter schriftlich zu beschreiben.
(2) Bei Mängeln der Ware ist Richter nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des
Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist
Richter verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Trans-port-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass
die Ware nach einem anderen Ort als der Lieferadresse verbracht wurde. Personal- und Sachkosten, die der
Besteller in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen.
(3) Sofern Richter zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Besteller nach seiner
Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung
fehlschlägt, dem Besteller unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die Richter zu vertreten hat, über
angemessene Fristen hinaus verzögert.
(4) Das Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen
Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der
empfangenen Leistung unmöglich ist, von Richter zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der
Verarbeitung oder Umbildung der Ware gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn
Richter den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn Richter statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten
hat.
(5) Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung oder unsachgemäß ausgeführter
Änderungen oder Reparaturen der Ware durch den Besteller oder Dritte entstehen keine Mängelansprü-che.
Dasselbe gilt für Mängel, die dem Besteller zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als
der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.
(6) Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind
ausgeschlossen, soweit sie nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
(7) Für Folgen vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns haftet Richter nur bei der Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit. Im Übrigen ist die Haftung für grob fahrlässiges Handeln ausgeschlossen. Für
leichte Fahrlässigkeit haftet Richter nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus
der Na-tur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung
sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von Richter auf solche
Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrages typischerweise gerechnet werden muss.
Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
(8) Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt ein Jahr, sofern die mangelhafte
Ware nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht hat. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem
Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Die unbeschränkte
Haftung von Richter für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt.
Eine Stellungnahme von Richter zu einem von dem Besteller geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als
Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen,
sofern der Mängelanspruch von Richter in vollem Umfang zurückgewiesen wird.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die Richter aus
der
Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum von Richter. Der Besteller ist verpflichtet,
die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu
behan-deln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahl-schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Richter schon jetzt alle
Entschädi-gungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Richter auf Verlangen den
Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Richter nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung
nicht zulässig
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sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an
Richter zu leisten. Weitergehende Ansprüche von Richter bleiben unberührt.
(2) Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des
ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt
stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Richter
ge-fährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller
Rich-ter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den
Dritten über die Eigentumsrechte von Richter zu informieren und an den Maßnahmen von Richter zum Schutz
der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken.
(3) Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen
Neben-rechten an Richter ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Richter nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern
eine Ab-tretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner
unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Richter zu leisten. Der Besteller ist widerruflich
ermächtigt, die an Richter abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Richter im eigenen Namen
einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Richter abzuführen. Richter kann die
Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berech-tigung des Bestellers zur Weiterveräußerung
widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Richter nicht ordnungsgemäß
nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt wird.
(4) Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Richter unbeschadet ihrer sonstigen Rechte
berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller hat Richter oder ihren
Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie
herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Richter die unter Eigentumsvorbehalt
stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird
stets für Richter vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen,
Richter nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Richter das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit
der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, Richter nicht gehörenden
Sachen so verbunden oder vermischt wird, dass Richter ihr Eigentum verliert. Der Lieferant verwahrt die
neuen Sachen für Richter. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermi-schung
entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbe-halt
stehende Ware.
(6) Richter ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher
Bewertungsabschläge die Forderungen von Richter aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr
als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen.
(7) Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die
gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Richter hiermit
ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der
Besteller alles tun, um Richter unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird
an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte
notwendig und förderlich sind.
§ 9 Produkthaftung
(1) Der Besteller wird die Ware nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren
bei unsachgemäßem Gebrauch der Vertragswaren nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser
Pflicht stellt der Besteller Richter im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei,
soweit der Besteller für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
(2) Wird Richter aufgrund eines Produktfehlers der Ware zu einem Produktrückruf oder einer -warnung
veran-lasst, so wird der Besteller Richter unterstützen und alle ihm zumutbaren, von Richter
angeordneten Maß-nahmen treffen. Der Besteller ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der
-warnung zu tragen, soweit er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach
produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist. Weitergehende Ansprüche von Richter bleiben
unberührt.
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(3) Der Besteller wird Richter unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der
Ver-
tragswaren und mögliche Produktfehler informieren.
§ 10 Höhere Gewalt
(1) Sofern Richter durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an
der Lieferung der Ware gehindert wird, wird Richter für die Dauer des Hindernisses sowie einer
angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Besteller zum Schadensersatz
verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern Richter die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare
und von Richter nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen,
Energiemangel, Lie-ferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar
erschwert oder vorü-bergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei
Unterlieferanten eintreten. Diese Umstände sind von Richter auch nicht zu vertreten, wenn Richter
bereits im Verzug ist.
(2) Richter ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier
Monate andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für Richter kein Interesse mehr
hat. Auf Verlangen des Bestellers wird Richter nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem
Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Ware innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.
§ 11 Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen gegenseitig zugänglich werdenden Informationen,
die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder
Betriebsge-heimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch
weiterzugeben oder zu verwerten. Die Vertragsparteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit
den für sie täti-gen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede
eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
unterlassen.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit schriftlicher
Zustimmung von Richter möglich.
(2) Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu Richter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Waren-kauf (CISG).
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Richter
und dem Besteller ist der Sitz von Richter. Richter ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers
sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
(4) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von Richter ist der Sitz von Richter.
(5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt
diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder
undurch-führbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als
vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, sofern die
Vertrags-parteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.
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